Informationen zum Persönlichen Budget

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Marktplatz zum Persönlichen Budget geschaffen. Er bietet allen, die sich dafür interessieren wichtige Informationen zum Thema, erleichtert die Suche nach Beratungs- und Servicestellen, gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen und Beispiele aus der Praxis. Sie finden den Marktplatz unter www.budget.bmas.de

Die Seite zum persönlichen Budget können Sie auch in einer Version mit leichter Sprache lesen.

Publikation der BMAS zum Persönlichen Budget

Bildungsmarkt in Bonn

Der Bildungsmarkt findet vom 25.- 27. November 2009 im Gustav-Stresemann-Institut in Bonn statt. Dieser umfasst
die Themenbereiche Globales Lernen und globales Engagement von Förderschulen, inklusive Bildungsprojekte im
Norden wie auch im Süden.

Die Diskussion um die inklusive Bildung und das Wahlrecht der Eltern für eine Schule, die ihrem Kind einen wohnortnahen Förderort bietet, oder für eine Förderschule ist in vollem Gang. Wichtig ist hierbei aus Sicht des Verbandes, dass Eltern sich informieren und informiert werden. Hierzu wird dieser Bildungsmarkt einen Beitrag leisten.
Nur wer sich jetzt aktiv beteiligt, hat derzeit die Chance die Zukunft und damit die Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten aller Kinder und Jugendlichen mitzugestalten,

Am Bildungsmarkt teilnehmen können Schulen und Organisationen, die in den genannten Bereichen tätig sind.
Anmeldeunterlagen und Informationen zur Teilnahme sind unter http://www.bezev.de erhältlich.
Dort finden Sie auch einen jeweils aktuellen Stand der teilnehmenden Schulen und Organisationen.

Urteil des Bundesfinanzhofes zur Schulverpflegung

Bundesfinanzhof urteilt: Umsatzsteuer ist für Schulessen fällig. Fördervereine von Eltern, die ihren Kindern an der Schule ein Mittagessen kochen und dafür ein Entgelt verlangen, müssen Umsatzsteuer bezahlen.

„Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.“