Menschen mit Behinderungen haben immer noch Nachteile und stehen vor Barrieren, auch wenn sie sich um eine Ausbildung oder einem Arbeitsplatz bemühen. Dabei sind sie nicht unbedingt weniger leistungsfähig als andere. Im Rahmen der Umsetzung der VN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen, die eine umfassende Barrierefreiheit und einen gleichberechtigten Zugang zu allen Lebensbereichen einfordert, wird sich auch die Arbeitsförderung und die berufliche Rehabilitation verändern.
Nachfolgend finden Sie die Erklärung einiger Begriffe, die Sie kennen sollten, wenn Sie mit der Agentur für Arbeit in Kontakt treten, um Ihr Kind mit einer Sprach-, Hör- oder Lernbehinderung bei der Suche nach einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu unterstützen.
„Behindert“ ist ein Mensch um Sinne des Gesetzes, wenn seine körperliche Funktion, seine geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist – wenn er dadurch Hilfen, z.B. für die Teilhabe am Arbeitsleben benötigt.
„Schwerbehindert“ ist ein Mensch nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), wenn vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder mehr festgestellt ist. Beachten Sie: der Grad der Behinderung sagt nichts über die berufliche Leistugsfähigkeit eines Menschen aus.
„Gleichgestellt mit behinderten Menschen“ werden Personen mit einem Behinderungsgrad vom mindestens 30 aber unter 50 von der zuständigen Agentur für Arbeit, wenn die Aufnahme oder der Erhalt des Arbeitsplatzes behinderungsbedingt gefährdet ist. Das gilt auch für die berufliche Ersteingliederung und Ausbildung.