Berufliche Eingliederung

Hinweise für Eltern, Lehrerinnen und Lehrer zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Lernbehinderungen

1. Förderbedarf klären

Jugendliche mit Behinderungen haben Anspruch auf Pflichtleistungen nach $ 102, Abs. 1 SGB III.

  • Lernbehinderung ist eine Behinderung gemäß § 19 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 2 Abs.1 SGB IX
  • falls die Agentur für Arbeit einen Test nicht für erforderlich hält, Verweis auf das sonderpädagogische Gutachten der Schule


2. Antrag schriftlich an die Reha-Abteilung der zuständigen Agentur für Arbeit oder die zuständige ARGE bzw. optierende Kommune

„Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gem. § 14 SGB IX

  • die Arbeitsagentur, ARGE, opt. Kommune prüft ihre Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen.
  • Die Entscheidung muss gem. $ 14 Abs. 2 SGB IX innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erfolgen.

3. Entscheidung über die Maßnahme

  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gem. § 61SGB III
  • Berufliche Ausbildung gem. § 60 SGB III

Die Beratung über Vor- und Nachteile der jeweiligen Maßnahme erfolgt durch die Agentur für Arbeit, die ARGE bzw. opt. Kommune.
Die Agentur für Arbeit und die anderen o.g. Rehaträger dürfen sich einer Förderung nicht entziehen.

Machen Sie deutlich, dass Sie auf die Durchführung der Maßnahme bestehen und mit einer schnellen Vermittlung in Arbeit nicht einverstanden sind.

Fragen Sie regelmäßig nach dem Stand des Antrags.

Notieren Sie sich alle Gespräche mit der Agentur für Arbeit, der ARGE bzw. opt. Kommune.

Wenn Sie eine mündliche Zusage bekommen und keine schriftliche bestätigen Sie diese Zusage sofort schriftlich und halten Sie in Ihrem Schreiben alles fest, wie Sie es verstanden haben.

Schreiben Sie zu wichtigen mündlichen Aussagen der Agentur für Arbeit, der ARGE bzw. opt. Kommune grundsätzlich eine kurze Gesprächsnotiz und geben Sie diese dem Reha-Träger zur Kenntnis.

Sollte eine notwendige Leistung abgelehnt werden, so legen Sie sofort Widerspruch ein!

4. Verhalten bei Ablehnung des Antrags oder bei nicht fristgerechter Entscheidung

  • wenn Sie nach 4 Wochen noch immer keine Bewilligung erhalten haben oder
  • Ihr Antrag abgelehnt wurde, obwohl die Maßnahme erforderlich ist, dann

stellen Sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht; diesem Antrag legen Sie eine Kopie Ihres Schreibens an die Agentru für Arbeit etc. und ggf. das Antwortschreiben oder Ihre Gesprächsnotiz bei.

Bei allen Fragen und auftretenden Problemen können Sie sich mit uns in Verbindung setzen, wir werden Sie unterstützen.